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Aufregung um angebliche Nachforderung

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Kirchensteuer klar geregelt. Jeder Einzelfall wird bei einer Nachzahlungsforderung geprüft.

Am Valentinstag schreckte die Bildzeitung mit einer Schlagzeile auf. Den Angaben des Blattes zufolge drohten durch Digitalisierung von Akten Nachzahlungen von Kirchensteuer in beträchtlicher Höhe. Ausgangspunkt war eine Frau aus Halle, die 2700 Euro nachzahlen solle.

Der Finanzminister von Sachsen-Anhalt, Jens Bullerjahn, dementierte in einer Pressemitteilung, dass Tausende Bürger mit Kirchensteuernachforderungen zu rechnen hätten. »Das ist schlicht und einfach falsch«, erklärte er. »In den Finanzämtern Sachsen-Anhalts findet keine Digitalisierung von Akten statt. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt von einer bisher nicht bekannten Kirchenzugehörigkeit erfahren haben soll. Einen Einzelfall so zu verallgemeinern, wie es in dem Artikel dargestellt wurde, ist unseriös.«

Bereits 1992 hätten die Meldebehörden mit den Kirchen die Listen in Bezug auf eine Kirchen­zugehörigkeit abgeglichen. Allerdings, räumt Bullerjahn ein, könnten bei der Umstellung auf elektronische Lohnsteuerkarten in Einzelfällen Unstimmigkeiten auftreten.

Auf Nachfrage im Finanzdezernat der mitteldeutschen Kirche (EKM) reagiert Finanzdezernent Stefan Große gelassen: Man habe sofort alle Kirchenkreise informiert. Es gäbe keinen Aufschrei in der Landeskirche. »Wer getauft ist, der ist Mitglied, bis er austritt«, sagt er kurz und verweist auf die gebührenfreie Nummer des Kirchensteuertelefons (0800) 7137137.

Dorothea Ermisch, die im Finanzdezernat solche Fälle bearbeitet, sagt gegenüber »Glaube+Heimat«, dass gegebenenfalls jeder Einzelfall geprüft werde. Man könne da nichts generalisieren. Die Höhe einer Nachzahlung hänge von der Höhe des Einkommens ab, geprüft würden aber noch weitere Umstände des jeweiligen Falles.

mitt0912

Foto: Tobias Kaltenbach/fotolia.com

In der Regel erfolgt eine Kirchensteuerfestsetzung durch das Finanzamt nur, wenn entsprechende Daten vorliegen, zum Beispiel durch Angabe in der Einkommenssteuererklärung oder auf der Lohnsteuerkarte. Wenn eine Forderung komme, die der Betroffene als nicht berechtigt empfindet, dann ist in Sachsen-Anhalt Widerspruch, in Thüringen Einspruch bei der Finanzbehörde möglich.

Kann dort die Sache nicht geklärt werden, bekommt das Finanzdezernat der EKM den Vorgang auf den Tisch. »Wie gesagt, wir prüfen jeden Einzelfall«, betont Dorothea Ermisch. Sind Nachzahlungen zu leisten, könne in Härtefällen auch hier die Kirche entgegenkommen, etwa mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen. Da der Kirchensteuerfestsetzung ein entsprechendes Einkommen zugrunde liegt, wäre ein Teilerlass nur in Härtefällen möglich.

Auch vom Pressesprecher der Landeskirche Anhalts, Johannes Killyen, ist zu erfahren, dass es sich nur um Einzelfälle handeln könne. Gerade in der Nachwendezeit meinten einige Menschen, nicht mehr Kirchenmitglied zu sein, und seien von Nachzahlungsforderungen überrascht gewesen. Auf Antrag wurden diese teilweise oder komplett erlassen. Die maximal zehn Fälle seien im Landeskirchenrat alle einzeln beraten worden.

Die Kirchensteuerpflicht ist im Gesetz geregelt. Sie beträgt 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommenssteuer für Mitglieder in der EKM und Anhalt.

Dietlind Steinhöfel


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